SIGINT10 - final10
SIGINT 2010
Konferenz für Netzbewohner, Hacker und Aktivisten
Referenten | |
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Manuel Barkhau |
Programm | |
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Tag | Day 2 - 2010-05-23 |
Raum | Vortragsraum (MP6) |
Beginn | 21:00 |
Dauer | 00:45 |
Info | |
ID | 3798 |
Veranstaltungstyp | Vortrag |
Track | Aktivisten |
Sprache der Veranstaltung | deutsch |
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Imaginäres Eigentum
Kritik am geistigen Eigentum aus der naturrechtlichen Perspektive
Aufbauend auf den Argumenten von Hans-Hermann Hoppe und Stephan Kinsella, wird das philosophische Argument dargelegt mit dem das Eigentumsrecht begründet wird und daraus abgeleitet wieso sich ein Recht an geistiges Eigentum nicht philosophisch begründen lässt bzw. nicht ethisch vertreten werden kann. Da die Argumentation im wesentlichen auf das Naturrecht beruht, wird eine kurze Kritik an der alternative, dem positiven Recht, gegeben.
Das Eigentumsrecht wird begründet durch die Knappheit und der dadurch bestehenden Möglichkeit für physische Konflikte die vermieden werden sollen. Eigentum wird definiert und die verschiedenen Möglichkeiten zur Aneignung von Eigentum insb. die originäre Aneignung nach John Locke wird dargelegt. Ein kurze Erläuterung zu den verschiedenen Beweisen mit denen das Eigentum begründet werden kann schließt das Argument ab, sodass die wohl fundiert zu dem Argument gegen geistiges "Eigentum" fortgefahren werden kann.
Geistiges Eigentum ist vor diesem Hintergrund eine gesetzliche Konstruktion die eine neue Art der originären Aneignung vorschlägt die wir kritisch betrachten müssen. Es ist nicht begründet durch Knappheit, was einen weiteren Kritikpunkt darstellt und nicht zuletzt wird damit in das Eigentum anderer eingegriffen, da diese nicht weiter frei über ihr Eigentum verfügen dürfen. Einige utilitaristische Verteidigungen für geistiges Eigentum sowie eine mögliche Begründung durch das Vertragsrecht werden dargelegt und es wird gezeigt, dass sie ebenfalls nicht vertretbar sind.
Theorie kontra Praxis
Zunächst ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine philosophische Argumentation und damit jede Fragen nach praktischer Umsetzung oder Folgen außen vor stehen. Wir wollen uns damit befassen was ethisch vertretbares handeln ist und nicht mit der (hoffentlich nicht überraschenden) Folgerung, dass der Gesetzgeber ethisch nicht vertretbares Handeln unterstützt, sogar explizit genehmigt und dass bestimmte Interessengruppen finanziell abhängig sind von dadurch entstandene gesellschaftliche Strukturen. Analog dazu sehe ich das philosophische Argument gegen die Sklaverei vor 200 Jahren (wenn auch von einem anderen Kaliber), bei dem sicherlich einige Plantagenbesitzer sich umstellen mussten, wenn man allerdings festgestellt hat was normativ als ethisch vertretbar angesehen werden kann und was nicht, sind solche "praktischen" Fragen ganz einfach nebensächlich.
Das Naturrecht
- Woher? (Religiöse Auffassung: Gott gegeben. Rationale Auffassung: Durch Vernunft zu ermitteln, analog der Suche nach Wahrheit über die Realität zu sehen, also anders ausgedrückt die Wahrheit über die richtige Art zu handeln.)
- Positives Recht. Ist Ausdruck von moralischem Relativismus da es annimmt, dass ethisches Verhalten von Menschen bestimmt wird und nicht ermittelt wird. Einfacher Gegenbeweis anhand des Beispiels von Mord und der Definition von Ethik. Freilich bedeutet dies nicht, dass zwischenmenschliche Vereinbarungen (die auch in diesem Sinne positiv sind) unethisch sind, sonder lediglich, dass sich diese dem Naturrecht unterzuordnen haben. Beispiel anhand einer vertraglichen Vereinbarung.
- Umsetzung von Naturrecht in Gesetzgebung. Beispiele und Bedeutung (GG Art.1, US Constitution).
- Gesetzgebung ist dem Naturrecht untergeordnet. Einsichtig, dass es Gesetze geben kann und eindeutig gegeben hat die nicht dem Naturrecht entgegenstehen und demnach unethisches Verhalten darstellen. Beispiele: Sklaverei, Genozid diverser Regime. Etwas kontroverser wäre heute auch z.B der Wehr-/Zivildienst davon betroffen (Erinnerung an Definition von Sklaverei).
(Greifbares) Eigentum
- Das Problem der gesellschaftlichen Ordnung die mit Knappheit konfrontiert ist. Kontrast zu einer Welt ohne Knappheit. In der Einen besteht das Potenzial für Konflikte über physische Güter, in der Anderen nicht.
- Mögliche Ethische Auffassungen von Eigentum (Privateigentum, universeller Kommunismus, Miteigentümerschaft)
- Beweisführungen von Hoppe (Apriori der Argumentation, praxeologische Unmöglichkeit der alternativen bzw. Darlegung das sie nicht beanspruchen können eine Ethik zu sein, da nicht universell anwendbar).
- Erläuterung zu Humes Gesetz. Sein wird hier dargelegt, es handelt sich also um eine Wertfreie Ethik. Es wird nur das Sein behandelt, das Sollen ist der persönliche Präferenz überlassen. Analog kann man nach der Tatsache handeln, dass 1 + 1 = 2 was jedoch keine Ausage macht ob es von Vorteil wäre nach der Regel 1 + 1 = 3 zu handeln. Es ist jedoch klar, dass solche eine Handlungsweise die Realität nicht anerkennt. Ob man das möchte oder nicht ist einem selbst überlassen. Gleiches gilt für die Tatsachen über die implizite Anerkennung von Eigentumsrechte durch die Verfügung über den eigenen Körper. Eigentum nicht anzuerkennen beinhaltet somit einen performativen Widerspruch. Sich nach diesem logischen Widerspruch zu verhalten ist freilich als Option gegeben, hoffentlich ist es jedoch klar, dass mit solchem Verhalten nichts was wir eine Zivilisation nennen können möglich ist.
- Originäre Aneignung und vertraglicher Transfer als einzige Möglichkeiten zur Bestimmung des Eigentümers von einem Gut.
- Recht hat man nur auf die physische Unversehrtheit seines Eigentums, nicht an seinem Wert (wichtig als Grundlage zur Widerlegung späterer Argumente für geistiges Eigentum). Eigentum am Wert würde implizieren, dass andere durch bloßes denken (Änderung von ihrem Wertempfinden) Eigentum verletzen können.
- Kurz am Rand zur Wirtschaftlichkeit des Eigentums (oh wunder, dass ethisches Verhalten, also Respekt von Eigentum bzw. der Verzicht auf Diebstahl, zu Wohlstand führt).
Geistiges "Eigentum"
- Definition (Eigentum an einer Idee bzw. einem Muster)
- Arten (Urheberrecht, Patente, Markenzeichen, Geschäftsgeheimnis)
- Utilitaristische Verteidigungen. Mehr Kultur, mehr Erfindungen werden gemacht, wenn ihnen ein Monopol auf ihre Werke gewährt bekommen. Reductio ad absurdum. Selbst wenn dies der Fall ist (streitbar) so ist es noch keine Rechtfertigung. Etwas kann für die Gesellschaft von nutzen sein und dennoch die Rechte von Individuen verletzen.
- Naturrechtliche Verteidigungen (Freilich muss das Naturrecht durch Argumentation ermittelt werden und dabei kann man auch Fehler machen. Eben diese Fehler werden aufgezeigt). Vor allem wird hier die Begründung für greifbares Eigentum fälschlicherweise in dem "Schöpfer" des Eigentums gesehen und nicht in der Kofliktvermeidung über knappe Güter.
- Sprachliche Verwirrung: Eigentum an Arbeit.
- Erinnerung an Begründung für Eigentum woraus folgt, dass eine Begründung für geistiges Eigentum fehlt.
- Aufweisung der durch den Gesetzgeber vorgeschlagenen alternativen Art zur originären Aneignung und Widerlegung seiner ethischen Vertretbarkeit durch Verweis auf vorherige Beweisführung. Alle alternative Möglichkeiten zur originären Aneignung wurden bereits ausgeschlossen.
- Erinnerung an Definition von Eigentum (Rechtmäßige Verfügungsgewalt) und Aufweisung, dass geistiges Eigentum darin Eingreift, also eine (Natur-)Rechtsverletzung darstellt.
- Geistiges "Eigentum" als Vertrag (Wahrscheinlich reicht die Zeit hierfür nicht)
- Vorgriff auf Kritik "Ich tue doch durch das Urheberrecht an meinem Buch doch niemandem etwas an.": Einschränkung des Verfügungsrechtes über Eigentum impliziert eine Miteigentümerschaft, da Eigentum eben darüber definiert ist, wer über etwas Verfügen darf.