SIGINT09 - final8

SIGINT 2009
22. - 24. Mai, Köln

Marc Schütze

JUCONOMY Rechtsanwälte, Düsseldorf und Wien - www.juconomy.de

• 1990 – 1995: Studium der Rechtswissenschaften und daneben Magisterstudiengang in Philosophie und Soziologie in Konstanz und Heidelberg
• 1995 – 1997: Nach dem 1. Staatsexamen volle Stelle als wissenschaftlicher Angestellter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Winfried Brugger für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie in Heidelberg, promoviert über eine rechtsphilosophische Fragestellung • 2000- Ende 2001: Rechtsanwalt bei Bruckhaus Westrick Heller/Löber, später übergegangen in: Freshfields Bruckhaus Deringer, Zulassung in Düsseldorf
• Ende 2001, Rechtsanwalt, McDermott, Will & Emery, New York, USA
• Seit 2002 Rechtsanwalt und seit 2005 Partner bei Juconomy Rechtsanwälte (vormals Piepenbrock - Schuster) • Seit 2007 auch niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mit Zulassung in Wien • Lehrauftrag an der Universität Düsseldorf im Rahmen des Studiengangs Informationsrecht für TK-Recht (seit 2004), Dozent an der TU im Rahmen eines englischsprachigen MBA Programms für Regulierung, Dozent beim Deutschen Anwaltsinstitut
• Tätigkeitsschwerpunkte: Regulierungs- und Kartellrecht, insbesondere im Bereich Telekommunikation und Energiererecht, Medienrecht, Multimediarecht, allg. Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht, Europarecht und Verfassungsrecht,
• Dr. Marc Schütze vertritt ständig verschiedene Mandanten vor der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt sowie vor den Gerichten über alle Instanzen hinweg (insb. Verwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht sowie Europäischer Gerichtshof)
• Beratung in Deutschland, Österreich und der Schweiz
• Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zum Telekommunikations- und Medienrecht sowie zum allgemeinen Verwaltungsrecht.

Einige viel beachtete Fälle der Kanzlei aus letzter Zeit im Bereich Datenschutzrecht / Providerhaftung, wobei im Bereich Datenschutz und Providerhaftung sehr viele Fälle nicht forensisch gelöst werden.

• Vorratsdatenspeicherung: QSC AG und verbundene Unternehmen bei Klagen gegen die VDS

Die Unternehmen der QSC AG sind vorerst nicht verpflichtet, die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung gem. § 113a TKG umzusetzen. Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zum Datensammeln nicht bereithalte. Vorratsdatenspeicherung (VG Berlin, Beschluss vom 16.1.2009, Az.: 27 A 321.08.)

• Musterverfahren im sog. „Pornokrieg“

Das Kieler Landgericht hat in einem von der TK-Branche viel beachteten Verfahren den Verfügungsantrag eines Erotikanbieters abgewiesen, mit dem unsere Mandantin KielNET verpflichtet werden sollte, Internet-Seiten pornografischen Inhalts für ihre Kunden zu sperren (14 O 125/07). Das Landgericht verneint zum Teil die für den Erlass der begehrten Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Hinsichtlich anderer Angebote wurde aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Verantwortlichkeit eines Internet-Access- Providers für Inhalte im weltweiten Internet verneint. Das Landgericht schloss sich damit dem Vortrag unserer Mandantin an.

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