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Recht einfach

Mailboxen im Paragraphendschungel

Gesetze interessieren die meisten Betreiber privater Mailboxen nur, wenn sie sich von ihnen einen Vorteil erhoffen. Nur selten beachten sie auch die rechtlichen Beschränkungen.

Seit geraumer Zeit gibt es die beliebten CCC-Aufkleber mit der Aufschrift "Globales Dorf - Rechtsfreier Raum". Doch die Juristen schlafen nicht, und es gibt einschlägige Gesetze zum Thema DFÜ und Mailboxen. Franz Werner Hülsmann, Leiter des Referates für Datenschutz bei Medien und Telekommunikation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bremen, nannte die wichtigsten Gesetze aus dem Paragraphendschungel.

Für Mailboxen sind die Bereiche Fernmelderecht, Datenschutzrecht, Medienrecht und Strafverfolgungsrecht (z.B. Dursuchungen, Beschlagnahme) relevant.

Für den öffentlichen Fernmeldeverkehr gilt hauptsächlich das Fernmeldeanlagengesetz - also für solche Mailboxen, die jeder ohne besondere Aufnahmebeschränkungen benutzen darf. Schon dabei kann es zu Streitigkeiten kommen: Gilt eine Mailbox als öffentlich, wenn sie von einem Verein nur für dessen Mitglieder betrieben wird? Unter welchen Bedingungen kann man in den Verein eintreten? Dieselbe Problematik gilt auch für Universitäten. Sind die Uni-Rechner frei zugänglich? Prinzipiell hat jeder Student ein Anrecht auf einen Account, aber kann jeder Mensch auch Student werden? Gilt z.B. der numerus clausus als Beschränkung im fernmelderechtlichen Sinne? Im Zweifelsfall gilt immer das Landesdatenschutzgesetz.

Das Fernmeldeanlagengesetz beschäftigt sich nicht mit Aspekten des Datenschutzes, sondern lediglich mit der Technik der an das Telefonnetz angeschlossenen Systeme. Im Sinne des Fernmeldeanlagengesetzes ist eine Mailbox nicht nur das Modem, sondern auch der Rechner, die Mailboxsoftware und entsprechende Hardware. Wer also ein nicht-zugelassenes Modem betreibt, läuft also Gefahr, daß seine komplette Anlage beschlagnahmt wird. Laut padeluun könne man aber im Panikfall - der Hausdurchsuchung - die Beamten der Polizei oft überzeugen, nur das Modem zu beschlagnahmen. Es ist fast nicht mehr erwähnenswert, daß nicht postzugelassene Modems vielfach technisch besser und bedienerfreundlicher sind als die postalischen Geräte.

Interessant ist auch das Datenschutzrecht. Dort wird zwischen Einzelmitteilungen und öffentlichen Mitteilungen unterschieden. Sowohl die eigentlichen Nachrichteninhalte als auch die Verbindungsdaten (z.B. Datum, Uhrzeit, Empfänger) unterliegen dem Datenschutz. Fälschlicherweise behaupten manche, daß diese Daten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen; letzteres schützt aber nur vor staatlichen Eingriffen. Ab 1. Januar 1995 gilt diese Regelung wegen der Privatisierung der Telekom nicht mehr.

Wer unbefugt Nachrichten an nicht-authorisierte Personen weitergibt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belangt werden. Wer den Nachrichtenversand unterdrückt (z.B. werden im Fido-Netz PGP-kodierte Nachrichten nicht weiterbefördert), kann angezeigt werden. Es sind zwar beispielsweise Größenbeschränkungen einzelner Mails erlaubt, aber zumindest muß der Mailboxbenutzer die Möglichkeit haben, beliebig viele kurze Nachrichten zu verschicken. Sofern er die technische Möglichkeit erhält, eMails zu versenden, muß er diesen Zugriff unbeschränkt bekommen.

Die Systembetreuung ist übrigens weder befugt noch verpflichtet, Einzelmitteilungen einzusehen. Selbst wenn die Polizei ohne richterlichen Beschluß im Mailboxzimmer steht und diese Mitteilungen lesen möchte, macht sich ein Sysop strafbar, wenn er die Daten freiwillig herausgibt. Dies gilt auch bei Beschlagnahme von kompletten Mailboxsystemen, denn die Daten sind schließlich immer noch auf der Festplatte vorhanden.

Oft diskutiert wird ebenfalls über die Anmeldung einer Mailbox. Rein juristisch besteht kein Unterschied zwischen einer angemeldeten und einer nicht-angemeldeten Mailbox. Bei kommerziellen Mailboxen werden die Anträge zwar akzeptiert, dauern auch sehr lange, aber beeindrucken keinen mehr. Früher mußten sich Mailboxen bei der Telekom anmelden. padeluun rief öffentlich dazu auf, diese Zwangsanmeldung zu boykottieren. Die Telekom erhielte dadurch eine gute Marktübersicht über Konkurrenz zu BTX und Telebox, die aus Wettbewerbssicht schlicht unfair ist.

Der BTX-Staatsvertrag gilt nicht mehr nur für BTX, sondern auch für private Mailboxen. Mit "BTX" ist nicht der Bildschirmtext-Dienst "DATEX-J" der Telekom gemeint, sondern ganz banal jeder Dienst, der Text für jedermann öffentlich zugänglich auf einem Bildschirm darstellt. Somit ist jede Mailbox auch ein BTX-Dienst. Der BTX-Staatsvertrag legt gesetzliche Regelungen für ganz Deutschland in diesen Diensten fest. Lediglich in Hamburg gilt das Hamburger Medienrecht, das zwar grundsätzlich den BTX-Staatsvertrag außer Kraft setzt, aber die wichtigsten Paragraphen extra nennt. Wichtig ist der §10: es dürfen nur personenbezogene Daten gespeichert werden, wenn dies technisch nötig ist. Wer also Logdateien über Uploads und Download oder Anruferstatistiken auf seiner Festplatte speichert, handelt rechtswidrig. Wohlgemerkt, wenn dieses technisch nötig ist, z.B. zur Gebührenabrechnung bei Datex-J, dürfen diese Daten gesichert werden. Sobald der Kunde die Rechnung aber bezahlt hat, haben auch diese Daten nichts mehr auf den Festplatten zu suchen. Niemand ist befugt oder verpflichtet, abrechnungstechnische Daten länger zu speichern, damit der Benutzer die Rechnung reklamieren kann. Z.B. werden nach 80 Tagen diese Daten von der Telekom gelöscht.

Abschließend noch ein Wort zur eigentlichen Verantwortung der Systembetreiber. Ein Sysop ist weder für persönliche noch für öffentliche Mitteilungen in Mailboxen verantwortlich. Man kann ihn erst auf Unterlassung verklagen, wenn ein Benutzer eine Bombenbauanleitung in ein öffentliches Brett schreibt und der Sysop bereits gebeten wurde, diese Nachricht zu entfernen. Ein viel umstrittenes Brett ist in diesem Zusammenhang T-Netz/Pyrotechnik. Für Einzelnachrichten aber ist der Sysop in keinem Fall verantwortlich.

Christoph Haas <signum@torfhh.hanse.de>


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Stefan Kurtz,06.Jul.1995
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